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Die Tabakrichtlinie sieht vor, dass alle am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, den Übergang aller Packungen in ihrem Besitz, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und die endgültige Abgabe der Packungen aus ihrem Besitz erfassen. Dieser Pflicht kann durch Kennzeichnung und Erfassung aggregierter Verpackungen wie Stangen, „Master Cases“ oder Paletten nachgekommen werden, sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung aller Packungen möglich bleibt.


Die Erfassung der Warenbewegungen von Erzeugnissen auf der Ebene von aggregierten Verpackungen soll die betriebliche Belastung für die Wirtschaftsteilnehmer (insbesondere Großhändler und Vertriebsgesellschaften) verringern, die andernfalls jede Packung, die bewegt wird, einscannen müssten. Individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene können entweder bei der zuständigen Ausgabestelle angefordert werden oder vom Wirtschaftsteilnehmer basierend auf vorgeschriebenen internationalen Standards selbst generiert werden.


Jeder Hersteller und jeder Importeur muss die von ihm aufgezeichneten Rückverfolgbarkeitsdaten an das von ihm beauftragte primäre Repository weiterleiten. Alle anderen Wirtschaftsteilnehmer (z. B. Großhändler und Vertriebsgesellschaften) übertragen die Rückverfolgbarkeitsdaten über den Router.


Für den Transport zwischen verschiedenen Einrichtungen gelten ebenfalls klare Regeln: Jedes Versenden und Eintreffen muss erfasst und dem Repository-System gemeldet werden, bis zum Zeitpunkt des Versands an die erste Verkaufsstelle, d. h. an die erste Stelle im Einzelhandel, wo die Produkte den Verbrauchern verfügbar gemacht werden.


Demzufolge sollte jeder Wirtschaftsteilnehmer der Tabaklieferkette Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass er die oben genannten Anforderungen für Fabrik-Zigaretten und Zigaretten zum Selberdrehen (RYO und MYO) bis zum 20. Mai 2019 und für andere Tabakerzeugnisse bis zum 20. Mai 2024 erfüllen kann.


Erfahren Sie hier mehr über die Pflichten von Vertreibern und Großhändlern gemäß Artikel 15 der Tabakrichtlinie.

Erfahren Sie hier mehr über die Pflichten von Herstellern gemäß Artikel 15 der Tabakrichtlinie.

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