ONTRACK

1. Warum hat die EU diese Verordnung über Track & Trace erlassen?

Das Track&Trace-System gemäß der Tabakrichtlinie dient der Bekämpfung des unerlaubten Handels innerhalb der Europäischen Union. Der unerlaubte Handel verstärkt Negativeffekte, indem er den Erwerb von Tabakerzeugnissen für den Verbraucher günstiger macht. Bei illegalen Tabakerzeugnissen ist es wahrscheinlicher, dass diese nicht den EU-Vorschriften genügen, wie z. B. der Verpflichtung, kombinierte Warnhinweise (Text und Bild) anzubringen. Gemäß der Darlegung in den Durchführungsverordnungen dient das Track&Trace-System auch der Einhaltung von Artikel 8 des von der Europäischen Union ratifizierten Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums. Zur Bekämpfung des unerlaubten Handels sieht die Tabakrichtlinie die Einrichtung von einem europaweiten Track&Trace-System für die legale Lieferkette der Tabakerzeugnisse gemäß Artikel 15 vor. Das Track&Trace-System wird durch Sicherheitsmerkmale ergänzt, die der Erkennung von gefälschten Produkten gemäß Artikel 16 dienen. Die Kennzeichnung und Erfassung von Tabakerzeugnissen auf Packungsebene, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, ermöglicht es den Behörden, den Versandweg und die Bezugsquelle von echten Erzeugnissen zu verfolgen.

2. Wer gilt als Wirtschaftsteilnehmer „vor der ersten Verkaufsstelle“?

Die Durchführungsverordnungen definieren die „erste Verkaufsstelle“ als die Einrichtung, wo Tabakerzeugnisse erstmals in Verkehr gebracht werden (d. h. für Verbraucher in der EU verfügbar gemacht werden), einschließlich Verkaufsautomaten. Somit sind Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle alle direkten und indirekten Kunden entlang der Tabakversorgungskette, die als Vertreiber, Großhändler, Cash&Carry-Geschäfte, Großkunden mit Zentrallagern, Verkaufswägen, Lagerhäusern, Transportunternehmen und Importeure am Handel mit und dem Eigentum an Tabakerzeugnissen beteiligt sind.

3. Was sind die wichtigsten Schritte beim Aufbau eines Track&Trace-Systems?

Es gibt zwei zentrale Schritte:

(1) Benennung der Ausgabestelle

Jeder Mitgliedstaat muss eine unabhängige Ausgabestelle benennen, die mit zwei zentralen Aufgaben betraut ist.

Die ernannte Ausgabestelle ist einmal für das Generieren individueller Erkennungsmerkmale bestehend aus alphanumerischen Zeichen für Packungen und, falls von Wirtschaftsteilnehmern gefordert, aggregierte Verpackungen zuständig. Diese individuellen Erkennungsmerkmale müssen innerhalb von sechs Monaten auf das Produkt angebracht werden.

Die Ausgabestelle ist außerdem dafür verantwortlich, „Identifikationscodes“ für alle relevanten Wirtschaftsteilnehmer, Einrichtungen und Maschinen herauszugeben, um deren Identifizierung im System zu erleichtern. Diese Identifikationscodes werden benötigt, um ein individuelles Erkennungsmerkmal zu beantragen. Sie werden auch gebraucht, wenn logistik- und transaktionsbezogene Daten an das Repository-System übermittelt werden.

(2) Einrichtung des Repository-Systems

In der Zwischenzeit muss jeder Hersteller und Importeur von Tabakerzeugnissen einen Vertrag mit einem Datenspeicheranbieter abschließen, um die Track&Trace-Daten zu hosten, die ausschließlich ihre Produkte betreffen (primäres Repository). Die Kommission wird jeden Vertragsentwurf und die Eignung aller vorgeschlagenen Anbieter, insbesondere im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit und technische Leistungsfähigkeit, prüfen und diese anschließend zulassen oder ablehnen. Bleibt eine Antwort der Kommission innerhalb einer Frist von drei Monaten aus, so gelten der Anbieter und der Vertragsentwurf als zugelassen.

Sobald die Anbieter für primäre Repository-Systeme ausgewählt und genehmigt wurden, ist die Kommission dafür verantwortlich, den Anbieter eines sekundären Repository auszuwählen. Das sekundäre Repository speichert sämtliche Track&Trace-Daten (inklusive aller Daten, die in den verschiedenen primären Repositories gespeichert sind) und gewährleistet, dass die Behörden der Mitgliedstaaten Zugang zu einem einzigen Datensatz haben. Das Repository-System vermittelt den Behörden einen Gesamtüberblick über alle Produktverbringungen.

Nach Abschluss dieser zentralen Schritte nimmt das Track&Trace-System Gestalt an. Die betreffenden Tabakerzeugnisse werden für Zigaretten und Feinschnitt ab dem 20. Mai 2019 und für andere Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 mit individuellen Erkennungsmerkmalen gekennzeichnet, und ihre Verbringungen werden in der gesamten Lieferkette gescannt und erfasst.

4. Was fällt unter andere Tabakerzeugnisse und was nicht?

Unterkategorien der Definition für andere Tabakerzeugnisse:

  • Neuartige Tabakerzeugnisse (erhitzter Tabak)
  • Zigarren
  • Zigarillos
  • Pfeifentabak
  • Kautabak
  • Tabak zum oralen Gebrauch (SNUS)
  • Schnupftabak
  • Tabak für Wasserpfeifen

Nikotinbeutel (ohne Tabak) fallen nicht unter die Track&Trace-Anforderungen der Tabakrichtlinie.

5. Welche Änderungen werden auf der Packung zu sehen sein?

Sämtliche Packungen werden mit einem individuellen Erkennungsmerkmal gekennzeichnet (Verfolgungs- und Rückverfolgungscode). Je nach Hersteller befindet sich das individuelle Erkennungsmerkmal in einem schwarzen Feld am unteren Rand der Packung. Geringfügige Veränderungen können auch an anderen Merkmalen der Packung vorgenommen werden, um dieses schwarze Feld unterzubringen.

6. Was bezweckt das individuelle Erkennungsmerkmal?

Die Packung wird zum Zeitpunkt der Produktion mit dem individuellen Erkennungsmerkmal gekennzeichnet, welches unter anderem folgende Informationen enthält:

  • Datum und Ort der Herstellung,
  • Herstellungsdetails (verwendete Maschine, Schicht oder Uhrzeit der Herstellung),
  • Produktbeschreibung,
  • geplanter Absatzmarkt,
  • geplanter Versandweg.

Das individuelle Erkennungsmerkmal ermöglicht es den Behörden, jeden Schritt in der Lieferkette vom Werk bis zur ersten Verkaufsstelle zu verfolgen.

7. Wie lässt sich die Produktverfolgung in das Arbeitsumfeld integrieren?

Jeder Teilnehmer der Lieferkette von Tabakerzeugnissen muss die Auswirkungen der Tabakrichtlinie und Durchführungsverordnungen auf ihre Geschäftsprozesse ausarbeiten und beurteilen. Nachfolgend finden Sie einige Punkte, die berücksichtigt werden sollten:

  1. Das Verfahren zum Erfassen aller Produktverbringungen von Tabakerzeugnissen (z. B. Empfang von Produkten, Erstellen neuer Versandhierarchien, Versand von Produkten an den nächsten Wirtschaftsteilnehmer) sollte evaluiert und zur Einhaltung der Vorschriften vorbereitet werden.
  2. Anbringung eines individuellen Erkennungsmerkmals für jede Aggregierung und Verbringung von Tabakerzeugnissen. Eine zuständige Ausgabestelle kann ein individuelles Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene anfordern oder der Wirtschaftsteilnehmer generiert es selbst.
  3. Relevante Daten bezüglich der Aggregierung und Verbringung müssen über einen Router an das Repository-System übermittelt werden.
  4. Jede Einrichtung (Lagerort), einschließlich Verkaufsstellen, benötigt einen Identifikationscode (Einrichtungs-Identifikationscode), der beim Generieren von Aggregierungscodes oder Scannen während dem Versand/Empfang von Tabakerzeugnissen verwendet wird.
  5. Alle Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle müssen mit der erforderlichen Ausrüstung ausgestattet sein, um Tabakerzeugnisse (Zigaretten, Feinschnitt und ab dem 20.

Mai 2024 andere Tabakerzeugnisse) scannen und die Daten gemäß den Prinzipien der Tabakrichtlinie an das Repository-System übermitteln zu können.

Klicken Sie hier für eine visuelle Darstellung des Scannverfahrens der Wirtschaftsteilnehmer.

8. Wie handhaben Wirtschaftsteilnehmer Produkte, die nicht der Tabakrichtlinie genügen (keine individuellen Erkennungsmerkmale)?

Laut den Durchführungsverordnungen dürfen Zigaretten und Feinschnitt, die vor dem 20. Mai 2019 hergestellt und nicht mit einem individuellen Erkennungsmerkmal gekennzeichnet worden sind, bis zum 20. Mai 2020 innerhalb der Lieferkette (vom Werk bis zur Verkaufsstelle) vertrieben werden (d. h. die Anforderung zu scannen gilt nicht). Andere Tabakerzeugnisse, die vor dem 20. Mai 2024 ohne individuellem Erkennungsmerkmal hergestellt wurden, können noch bis zum 20. Mai 2026 innerhalb der Lieferkette (vom Werk bis zur Verkaufsstelle) vertrieben werden (d. h. die Anforderung zu scannen gilt nicht).

Ab dem 20. Mai 2019 (für Zigaretten und Feinschnitt) bzw. ab dem 20. Mai 2024 (für andere Tabakerzeugnisse) müssen Wirtschaftsteilnehmer jedoch die Verbringungen und Transaktionen aller neuen Bestandseinheiten von Tabakerzeugnissen, die der Tabakrichtlinie genügen (d. h. mit individuellem Erkennungsmerkmal gekennzeichnete Packungen), scannen und melden.

9. Welche Software und Hardware wird benötigt, um der Richtlinie zu entsprechen?

Wirtschaftsteilnehmer können Standardlösungen erwerben, die sowohl Hardware als auch Software zum Scannen und Übermitteln der Daten anbieten.

Alternativ können sie ihre eigenen Lösungen erstellen oder ihre vorhandenen Systeme aktualisieren, um der Tabakrichtlinie zu entsprechen.

Sollten sie bereits über Hardware verfügen, können sie den Anforderungen der Tabakproduktrichtlinie entsprechende Software verwenden, die sie auf dem Markt erwerben können. Die technischen Track&Trace-Anforderungen der Tabakrichtlinie limitieren jedoch die Hardware, die kompatibel ist.

Ist noch keine Hardware vorhanden, wird Grundausrüstung wie ein Smartphone oder ein Scanner für größere Stückzahlen erforderlich sein, um das Scannen zu gewährleisten. Dies ist jedoch abhängig von den Geschäftsanforderungen und der gewählten Software des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers.

Letztlich ist jeder Wirtschaftsteilnehmer dafür verantwortlich, seine Betriebs- und Logistiksysteme an die Track&Trace-Anforderungen der Tabakrichtlinie und der Durchführungsverordnungen anzupassen.

10. Wer stellt die Hardware zur Verfügung?

Wirtschaftsteilnehmer kaufen die Hardware vom Lieferanten ihrer Wahl, wobei der vom SPoC mitgeteilte Erstattungsbetrag zu berücksichtigen ist. Die notwendige Hardware (Scanner) gemäß den Anforderungen der Tabakrichtlinie ist bereits auf dem Markt verfügbar.

11. Wer stellt die Software zur Verfügung?

Wirtschaftsteilnehmern werden bei der Bewertung ihres Softwarebedarfs zur Erfüllung der Anforderungen verschiedene Möglichkeiten geboten. Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich dafür entscheiden, eine von Lieferanten auf dem Markt erhältliche Standardlösung zu kaufen, seine vorhandenen internen Systeme weiter zu entwickeln oder zu verbessern oder sich alternativ direkt mit einem anderen Entwicklungspartner in Verbindung zu setzen, der eine den Anforderungen der Tabakproduktrichtlinie entspechende Lösung zu liefern vermag.

12. Kann ein Wirtschaftsteilnehmer bereits vorhandene Scanner und Software weiterhin verwenden?

Wirtschaftsteilnehmer können ihre vorhandenen Lösungen zur Erfüllung der Tabakrichtlinie in Abhängigkeit von ihren Geschäftsanforderungen und der Eignung/Komplexität ihrer vorhandenen Lösungen nachrüsten. Dies tun sie, indem sie ihre eigenen internen Ressourcen nutzen oder direkt mit einem Entwicklungspartner zusammenarbeiten.

13. Kann für das Scannen aller Tabakerzeugnisse (Zigaretten, Feinschnitt und andere Tabakerzeugnisse) dieselbe Ausrüstung verwendet werden?

Da für die anderen Tabakerzeugnisse das gleiche Format und die gleichen Codes (individuelle Erkennungsmerkmale) wie für Zigaretten und Feinschnitt verwendet werden, kann für das Scannen der anderen Tabakerzeugnisse im Rahmen des Track&Trace-Systems dieselbe Lösung eingesetzt werden.

14. Werden Wirtschaftsteilnehmer für jeden Hersteller eine andere Lösung verwenden müssen?

Der Durchführungsrechtsakt legt vier Arten von Datenträgern für das Codieren von Informationen gemäß der Tabakrichtlinie fest. Das Decodieren der Informationen vom Datenträger hängt davon ab, wie der Hersteller die Informationen codiert hat. Daher wird dem Wirtschaftsteilnehmer empfohlen, die Codierungsspezifikationen jedes einzelnen Herstellers zu prüfen, um sicherzustellen, dass seine Lösung die richtigen Informationen decodieren kann.

Anbei finden Sie die von BAT, JTI, IB/Reemtsma und PMI erstellten Codierungsspezifikationen, ein offener Standard, der für jeden frei zur Verfügung steht. Das standardisierte Codieren zwischen Herstellern vereinfacht das Decodieren von Informationen erheblich und erleichtert die Möglichkeit, eine einzige Lösung für das Scannen von Tabakerzeugnissen zu verwenden.

Coding-Informationen der Digital Coding and Tracking Association (DCTA) gemäß Tabakrichtlinie – wird mit technischen SG geprüft, um sicherzustellen, dass die Informationen noch aktuell sind

15. Wie beeinflusst dies den jetzigen Marktzugang des Wirtschaftsteilnehmers?

Sämtliche Wirtschaftsteilnehmer müssen ihre Prozesse anpassen, um sicherzustellen, dass das Scannen und Übermitteln von Daten den Prinzipien der Tabakrichtlinie entspricht. Der aktuelle Automatisierungsgrad und das Einrichten der Vorgänge beeinflussen jegliche Anpassungen des Marktzugangs. Ein stark automatisierter Wirtschaftsteilnehmer hat zum Beispiel andere Punkte zu berücksichtigen als ein Wirtschaftsteilnehmer mit wenig oder keiner Automatisierung. Somit ist es entscheidend, dass der Prozess vom Wirtschaftsteilnehmer sorgfältig überprüft wird, um zu verstehen, wo gescannt werden muss und wann Daten übermittelt werden müssen – entweder vor oder nach dem Ereignis. Diese Pflichten sind für alle Wirtschaftsteilnehmer von Relevanz.

16. Was passiert, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nicht scannt/was sind die Folgen/Sanktionen?

Die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften der Tabakrichtlinie sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Außerdem kann ein Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungsverordnungen die EOID eines nicht konformen Wirtschaftsteilnehmers im System deaktivieren.

17. Wo kann ein Wirtschaftsteilnehmer mehr Informationen über die Tabakrichtlinie erhalten?

Hier finden Sie sämtliche von der Europäischen Kommission veröffentlichten Dokumente, die sich auf Artikel 15 der Tabakrichtlinie beziehen.

18. Wie beantragt ein Wirtschaftsteilnehmer einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode und Einrichtungs-Identifikationscode?

Das eigentliche Verfahren muss von der im jeweiligen Mitgliedstaat ernannten Ausgabestelle festgelegt werden. Die Durchführungsrechtsakte sehen Folgendes vor:

  • Artikel 14 beschreibt, wie die Beantragung eines Identifikationscodes für einen Wirtschaftsteilnehmer abgewickelt wird.
  • Artikel 15 beschreibt, wie die Ausgabe und Registrierung von Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes abgewickelt wird.
  • Artikel 16 beschreibt, wie die Beantragung eines Identifikationscodes für eine Einrichtung abgewickelt wird.
  • Artikel 17 beschreibt, wie die Ausgabe und Registrierung von Einrichtungs-Identifikationscodes abgewickelt wird.

Weitere Informationen finden Sie in den jeweiligen Artikeln. Hier erhalten Sie Zugang zum Amtsblatt und können die bevorzugte Sprache auswählen:

19. Wer stellt Informationen/Workshops zur Verwendung von Scannern und Software bereit und schult unsere Mitarbeiter?

Sobald ein Wirtschaftsteilnehmer sich beim Lieferanten seiner Wahl für den Kauf der Hardware entschieden hat, kann er die Einzelheiten zur Einrichtung und Schulung direkt mit dem Lieferanten vereinbaren.

20. Kann ich das mir zugesagte Budget bei einem Lieferanten meiner Wahl ausgeben?

Wirtschaftsteilnehmer können sich an einen Lieferanten ihrer Wahl wenden, erhalten eine Erstattung aber gemäß dem im SPoC-Portal berechneten Betrag.

21. Wie erfolgt der Erwerb von Ausrüstung?

Wirtschaftsteilnehmer können Lieferanten oder Ausrüstung frei auswählen, solange die ausgewählte Lösung es Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, die erfassten Daten der Tabakerzeugnisse zu lesen und an die Speichereinrichtung zu übermitteln. Nachdem der Wirtschaftsteilnehmer vom Single Point of Contact (SPoC) den Erstattungsbetrag für die Ausrüstung genannt bekommt, kann er sich an den Lieferanten seiner Wahl wenden und mit diesem die Einzelheiten bezüglich des Erwerbs der für sein Unternehmen erforderlichen Lösung direkt vereinbaren. Nachdem der Wirtschaftsteilnehmer dem SPoC einen Nachweis über den Erwerb, die Bestellung oder anderweitigen Beleg über die Installation von Ausrüstung zum Lesen und Übertragen der aufgezeichneten Daten für Tabakerzeugnisse gemäß Tabakproduktrichtlinie für sein Unternehmen erbringt, prüft der SPoC dessen Antrag und erstattet den zugesagten Betrag bis zu der Höhe, die berechnet und über das SPoC-Portal mitgeteilt wurde.

22. Wie erwirke ich Erstattung von einem nicht beteiligten Hersteller?

Hersteller, die nicht am Modell teilnehmen, müssen für die Erstattung der anfallenden Kosten für Ausrüstung von Wirtschaftsteilnehmern direkt kontaktiert werden.

23. Wer ist SGS?

Die Tabakwarenhersteller haben ein Drittunternehmen ausgewählt, die SGS Société Générale de Surveillance SA („SGS“), um als SPoC alle Wirtschaftsteilnehmer bei der Erstattung zu unterstützen. Mit mehr als 95.000 Mitarbeitern ist SGS das weltweit führende Unternehmen im Prüfen, Testen, Verifizieren und Zertifizieren und setzt global anerkannte Maßstäbe für Qualität, Sicherheit und Integrität. SGS erkennt die fundamentale Bedeutung von Vertraulichkeit, Datenschutz und Sicherheit an, und verpflichtet sich, die Privatsphäre aller Kunden und Partner in allen Geschäftsbereichen zu schützen.

24. Was bedeutet erste Verkaufsstelle?

Alle Wirtschaftsteilnehmer, die am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligt sind, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, benötigen Ausrüstung, um die gekauften, verkauften, gelagerten, transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Die "erste Verkaufsstelle" ist definiert als die Einrichtung, in der Tabakerzeugnisse erstmals in Verkehr gebracht werden (d. h. für Verbraucher in der EU verfügbar gemacht werden), z. B. Supermärkte, Tankstellen, Tabakwarenhändler, Zeitungsläden. Track&Trace endet mit dem Scannen im Warenausgang vor der ersten Verkaufsstelle. Die Durchführungsverordnungen verpflichten Betreiber von ersten Verkaufsstellen lediglich zur Beschaffung von einem Identifikationscode für Wirtschaftsteilnehmer und einem Einrichtungsidentifikationscode.

25. Wie werden Erstattungen berechnet? Was sind die verwendeten Kriterien?

SGS verwendet zur Berechnung des Erstattungsbetrags die eingegebenen Daten der Wirtschaftsteilnehmer sowie objektive Kriterien, die von einem unabhängigen Beratungsunternehmen geprüft wurden:

  • Art der Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers: Großhandel, Cash & Carry, oder andere;
  • Ausrüstungsbedarf für alle Scanprozesse, im Wareneingang und Warenausgang, der Kommissionierung und Verpackung, der Umladung und ggf. in Verkaufsfahrzeugen;
  • Angaben über die in verschiedenen Sendungen versandten Mengen, über die Arbeitszeiten in den Einrichtungen und die Anzahl der Workstations

26. Worauf bezieht sich der Begriff „Software“ in der Scaneinheit? Ich muss speichern, integrieren usw.

Die Ausstattung umfasst die Ausrüstung, die als notwendig erachtet wird, damit Wirtschaftsteilnehmer erfasste Codes / Daten von Tabakerzeugnissen lesen und an das Repository-System übermitteln können, um ihren Informationspflichten gemäß Tabakproduktrichtlinie und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nachzukommen.

Die Ausstattung besteht aus Scannern und Software, die mit einem online basierten Speicherdienst (Cloud) verbunden sind und folgende Leistungsmerkmale aufweisen:

  • Scanner: Lesen verschiedener Typen individueller Codes, die auf Packungs- und aggregierter Ebene verwendet werden, und übermitteln dieser Daten (per WI-FI, GPRS) an die Cloud;
  • Cloud: Erfassen der individuellen Codes, Ordnen der aufgezeichneten Daten in Nachrichten, deren Format den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und Übermitteln der Nachrichten an einen vom Anbieter des sekundären Repository definierten Router;

Gemäß Anhang 2 der Durchführungsrechtsakte werden mehrere logistische Betriebsabläufe abgedeckt:

  • Wareneingang
  • Warenausgang (einschließlich an Verkaufsfahrzeuge und Automaten);
  • Retouren kuranter Ware;
  • Vernichtung;
  • Änderungen von Versandeinheiten (Aggregierung & Disaggregierung);
  • Scannen von Produkten während des Transports/Transits, beim Umladen;
  • Rechnungen, Zahlungsbelege;

Zusätzlich ermöglicht die Cloud mehrere Verwaltungsaufgaben:

  • Stammdatenverwaltung;
  • Softwareaktualisierung;
  • Nachrichtenabruf vom Router;
  • Benutzerverwaltung;

27. Wie und wo erhalte ich die technischen Spezifikationen für die T&T-Ausrüstung?

Verwenden Sie den Link unterhalb von Technische Spezifikationen, um auf der SGS OnTrack-Plattform oder der Webseite der EUROPÄISCHEN KOMMISSION mehr über die technischen Details zu erfahren.

28. Können wir vor der Anmeldung auf der OnTrack-Plattform mehr Informationen zu den Daten erhalten, die zur Übermittlung an den SPoC erforderlich sind?

Sie können sich insbesondere mit folgenden Informationen auf die Registrierung vorbereiten:

  • Wie viele Workstationen haben Sie?
  • Gibt es einen Bereich für Kommissionierung und Verpackung? Gibt es einen separaten Warenausgangsbereich?
  • Finden bei Ihnen Umladungen statt und nutzen Sie Verkaufsfahrzeuge?
  • Wie viele Stunden pro Arbeitstag führen Sie bei Kommissionierungs- und Verpackungsprozessen Scanvorgänge durch (Pausen ausgenommen)?

29. Was ist in der „Scaneinheit“ enthalten?

Die „Scaneinheit“ umfasst die Ausrüstung, bestehend aus Hard- und Software, die notwendig ist, um die gekauften, verkauften, gelagerten, transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen.

30. Was passiert, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nach der Berechnung des Betrags feststellt, dass er einen Fehler gemacht hat?

Bevor ein Wirtschaftsteilnehmer seinen Erstattungsantrag absendet, kann er sich über das OnTrack-Portal an die SGS-Hotline wenden und SGS darum bitten, fehlerhafte Eingaben zu korrigieren. Je nach Umfang der Korrekturen muss SGS die Eingaben prüfen und verifizieren.

31. Wird der SPoC die Integration der T&T-Lösung in meine lokalen Systeme unterstützen?

Der SPoC stellt solche Informationen nicht zur Verfügung. Die Integration in die lokalen Systeme eines Betreibers muss von den Wirtschaftsteilnehmern selbst vorgenommen werden. Dieser Prozess fällt nicht unter die Herstellerpflicht. Der Wirtschaftsteilnehmer kann auf eigene Kosten einen Lösungsintegrator mit der Entwicklung einer Lösung beauftragen, die seinem individuellen Bedarf entspricht.

32. Wie kann ein Wirtschaftsteilnehmer Erstattung erhalten, wenn er schon vor der Einrichtung des SPoC investiert hat, um der Tabakproduktrichtlinie zu genügen?

Die beteiligten Hersteller erkennen an, dass etliche Wirtschaftsteilnehmer möglicherweise bereits vor der Inbetriebnahme des SPoC oder vor dem für andere Tabakerzeugnisse geltenden Stichtag des 20. Mai 2024 die Ausrüstung erworben haben, welche zum Lesen und Übermitteln der erfassten Daten an das Repository-System erforderlich ist, um der Tabakproduktrichtlinie im Jahr 2019 zu genügen. Diese Wirtschaftsteilnehmer sollten sich an den SPoC wenden, die erforderlichen Angaben machen und Erstattungsanträge wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer stellen. Insbesondere sollten sie einen Nachweis über den bereits erfolgten Kauf oder Erwerb der erforderlichen Hardware und Software erbringen. SGS muss die Richtigkeit des Investitionsnachweises prüfen und verifizieren, und wird dem Wirtschaftsteilnehmer dann den genehmigten Erstattungsbetrag auszahlen.

33. Ich habe durch SPoC bereits zuvor Erstattungen für Zigaretten und Feinschnitt erhalten. Kann ich jetzt ab 2024 eine weitere Erstattung im Hinblick auf die Auswirkungen auf meinen Handel mit anderen Tabakerzeugnissen erhalten?

Die Branche erkennt an, dass bereits gezahlte Erstattungen zur Abdeckung zusätzlich erforderlicher Ausrüstung für das Scannen und Melden zusätzlicher Mengen an anderen Tabakerzeugnissen möglicherweise nicht ausreichen. Wirtschaftsteilnehmer können daher ab 2024 ihren ursprünglichen Anspuch ergänzen soweit die Auswirkungen im Hinblick auf andere Tabakerzeugnisse dies rechtfertigen.Die Berechnung der Höhe erfolgt durch das SpoC.

34. Erhalten Wirtschaftsteilnehmer vom SPoC eine Vertraulichkeitserklärung zur Gewährleistung des Datenschutzes und der streng vertraulichen Behandlung der Daten aller Wirtschaftsteilnehmer durch SGS, um zu vermeiden, dass andere Zugang zu sensiblen Informationen erhalten?

SGS behandelt alle ihnen zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich. Das Unternehmen hat alle Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen getroffen, die gemäß den weltweit geltenden Normen des Industriezweigs sowie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 lit. f und Art. 32 der DSGVO notwendig sind, um eine angemessene Sicherheit der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit aller von Wirtschaftsteilnehmern bereitgestellten Daten, die vom SPoC verarbeitet werden, zu gewährleisten.

Die Daten werden in Europa gehostet und verarbeitet. Das Hauptrechenzentrum von Microsoft befindet sich in Amsterdam, Niederlande, DR (Disaster Recovery / Failover) befindet sich in Dublin, Irland.

Siehe dazu Ziffer 1(d) in Abschnitt 1: SGS Allgemeine Servicebedingungen in den SGS OnTrack Nutzungsbedingungen, verfügbar im Portal.

35. Welche Daten nutzt SGS gemeinsam?

Alle Daten werden vertraulich behandelt und nur in dem Maße verarbeitet, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des SPoC zur Bereitstellung von Ausrüstung gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Tabakproduktrichtlinie II erforderlich ist.
Wettbewerbsrelevante Daten von Herstellern oder Wirtschaftsteilnehmern werden nicht an beteiligte Hersteller oder Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben.

Sämtliche Angaben, Anweisungen und Unterlagen oder Dokumente, die der Wirtschaftsteilnehmer SGS über das Webportal zugänglich macht, sind von SGS als vertrauliche Informationen zu behandeln. Zusätzlich ist es SGS nicht gestattet, vom Wirtschaftsteilnehmer übermittelte Informationen oder einen Teil derselben zu nutzen, zu vervielfältigen, offenzulegen oder deren Nutzung zu bevollmächtigen oder zu gestatten.

Davon ausgenommen ist:

  • die Erbringung von Dienstleistungen durch SGS gegenüber dem Wirtschaftsteilnehmer;
  • die Offenlegung gegenüber Beteiligten Herstellern (gemäß SGS OnTrack Geschäftsbedingungen für Wirtschaftsteilnehmer), damit beteiligte Hersteller Erstattungsanträge prüfen und im Rahmen der Verwaltung deren Verlauf verfolgen können; und
  • die Offenlegung gegenüber professionellen Beratern, Beauftragten oder Vertretern des Unternehmens zur Erlangung fachlicher Beratung.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für vom Wirtschaftsteilnehmer übermittelte Informationen,
  • die öffentlich zugänglich sind oder ohne unrechtmäßiges Zutun öffentlich werden (soweit sich daraus kein Verstoß gegen diese Bedingungen ergibt);
  • die SGS durch einen hierzu berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht zur Verfügung gestellt worden sind;
  • die nachweislich bereits vor dem Empfang dieser Informationen rechtmäßig im Besitz von SGS waren; oder
  • die von SGS aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung veröffentlicht oder der jeweiligen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden müssen.

36. Wie werden personenbezogene Daten geschützt?

Alle Daten werden vertraulich behandelt und nur in dem Maße verarbeitet, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des SPoC zur Bereitstellung von Ausrüstung gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Tabakproduktrichtlinie II erforderlich ist. SGS verarbeitet Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 lit. f und Art. 32 der DSGVO. Das Unternehmen hat alle Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen getroffen, die gemäß den weltweit geltenden Normen des Industriezweigs notwendig sind, um eine angemessene Sicherheit der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit aller personenbezogener Daten von Beteiligten Herstellern und Wirtschaftsteilnehmern, die zur Erbringung der Dienstleistung verarbeitet werden, zu gewährleisten. Die Daten werden innerhalb der EU getrennt in einem Hauptrechenzentrum und in einer Notfallwiederherstellungseinrichtung zur Datensicherung gespeichert.

Über SGS

Die SGS-Gruppe ist weltweit das führende Unternehmen in den Bereichen Prüfen, Testen, Verifizieren und Zertifizieren. Wir gelten als weltweiter Maßstab für Qualität und Integrität. Mit mehr als 95.000 Mitarbeitern betreiben wir ein Netzwerk von weltweit mehr als 2.400 Niederlassungen und Laboratorien.
 

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